Makler wird zum Erfüllungsgehilfen

17.2.2012 – Wir von Beitragsoptimierung24, die in der Tarifwechselberatung auch mit Maklern kooperieren, sehen die Gefahr, dass der Makler zum Erfüllungsgehilfen des Versicherungsberaters wird. Speziell wenn, der „Tippgeber“-Erfolg des Maklers erst eintritt, wenn der Kunde die vorgeschlagenen Änderungen auch tatsächlich umsetzt.

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Will der Makler hier Erfolg, muss er den Kunden zur Umsetzung bewegen. Damit steckt er in der Beratung und ist wohl unstrittig Erfüllungsgehilfe des Versicherungsberaters.

Kommt dazu eine Provision in Höhe von 30 Prozent oder mehr, so muss man auch das als klares Indiz gegen ein reines Tippgeberverhältnis sehen.

Da hilft nur die klare Trennung. Reine Zuführung eines Beratungsauftrages durch den Makler an den Versicherungsberater. Beratung zum Analyseergebnis ausschließlich durch den Versicherungsberater. Und eine für die reine Auftragszuführung adäquate Vergütung des Maklers, die er seinem Kunden gegenüber auch offen kommunizieren sollte.

Wann ein Makler nun Rechtsberatung in dieser Sache erbringen darf, sollte mal einer der vielen Maklerverbände klären lassen.

Harald Leissl

h.leissl@beitragsoptimierung24.de

zum Artikel: „Doppelverdiener per Tarifwechsel?”.

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