30.10.2012 – Ein Makler schuldet Beratung, solange er den Vertrag in seinem Bestand hat, auch unabhängig von Betreuungsprovision. Diese ist auch die Auffassung von Gerichten, die den Makler eindeutig als Sachverwalter sehen. Diese Auffassung ergibt sich aus der Tätigkeit als Sachverwalter, in Gesetzestexten des 34c oder d steht so etwas natürlich nicht.
Wenn ein Makler einen Vertrag vermittelt, so muss er die Risiken berücksichtigen, sich eine Marktübersicht verschaffen und den Vertrag nach Beratung und Absprache mit dem Kunden eindecken. Das Ganze ist zu protokollieren.
Sollte es zu dem Vertrag oder zu dem versicherten Risiko eine Änderung geben, von der der Makler Kenntnis erhält, so hat er zu reagieren. Auch hat er regelmäßig nachzufragen, ob Änderungen stattgefunden haben.
Mit Unisex ist dies genauso. Der Makler hat zu prüfen, welche Verträge betroffen sind und wer eine Verbesserung erhalten könnte. Diese Kunden sind zu kontaktieren und entsprechende Vorschläge sind zu unterbreiten. Wer dieses nicht macht, kann vom Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Achim Finke
achim.finke@af-versicherungsmakler.de
zum Leserbrief: „Äußerungen decken sich nicht mit Gesetzestext”.
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