Makler kann wegen Falschberatung haften

8.8.2012 – Jeder unverschuldete Schaden des Kunden sollte unabhängig der Schuldfrage gleichzeitig als Vollkaskoschaden gemeldet werden. Vollzieht dies der Makler nicht, haftet er nach diesem Urteil wegen Falschberatung.

Der Kunde sollte aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Versicherer bis zur Schließung des Schadens diesen im Vertrag belastet und bei der nächsten Hauptfälligkeit mehr Geld vom Kunden kassiert. Der Ärger und die Unverständnis des Kunden sind hier vorprogrammiert.

Diese Info sollten die Kunden auch per Mail erhalten, damit sie im Anschluss nicht sagen, dass sie der Makler nicht informiert hat. Am besten auch gleich bei den Deckungsaufträgen und im Beratungsprotokoll vom Kunden unterschreiben lassen. Ein Grund mehr, vom Kfz-Geschäft die Finger zu lassen.

Welchen Nachteil im Übrigen das Gericht bei einer begründet verspäteten Meldung als Vollkaskoschaden an den Versicherer für den Produktlieferanten sieht, steht wohl in den Sternen und kann meinerseits nicht nachvollzogen werden.

Hans-Jürgen Kaschak

info@veka-online.de

zum Artikel: „Wenn der Vollkaskoversicherer die Leistung verweigert”.

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