WERBUNG

Logik der Kritik nicht nachzuvollziehen

24.7.2014 – Es ist bedauerlich, dass das ITA Institut für Transparenz nicht erläutert, in welcher Weise es die Regelung des § 4 der VVG-Informationspflichten-Verordnung interpretiert. Weder ist das Produktinformations-Blatt Ersatz für den Versicherungsschein, noch muss es alle Informationen enthalten.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in Betracht gezogen, dass das Produktinformations-Blatt nicht alle Informationen über den Versicherungsvertrag enthält. Der Versicherer kann mit Verweisen arbeiten und hat in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass die Informationen nicht abschließend sind, §4 Absatz 5 Satz 2 VVG-InfoV. Die Logik der Kritik lässt sich in Kenntnis dieser Regelung ohne nähere Erläuterung des Ansatzes nicht nachvollziehen.

Was unter dem vollständigen Ausweis der „[...] versicherten Risiken zum Auszahlungsbeginn [...]” zu verstehen ist, erschließt sich dem Leser ebenfalls nicht. „[...] die Angabe der garantierten Kapitalabfindung” ist nicht erforderlich, der Versicherer muss bei Kapitalversicherungen mit Überschussbeteiligung auf die obligatorisch zu übermittelnde Modellrechnung gemäß § 154 VVG hinweisen.

Weder muss der Vermittler schlauer sein als die BaFin, noch führt eine Kritik des ITA ohne Weiteres dazu, dass Mängel dem Vermittler vorgehalten werden. Lesen sollte der Vermittler allerdings sowohl das Produktinformations-Blatt eines Tarifes den er vermittelt, als auch die gesetzliche Regelung. Dann kann er auf objektiver Grundlage ein Urteil fällen.

Thomas Leithoff

tleithoff@aol.com

zum Artikel: „Test: Jedes siebte Produktinformations-Blatt fällt durch”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
24.7.2014 – Heinrich Bockholt zum Artikel „Test: Jedes siebte Produktinformations-Blatt fällt durch” mehr ...