1.10.2012 – Da hat sich das Amtsgericht wohl ordentlich versprochen! Es gibt inzwischen zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsfälle, die von Oberlandesgerichten entschieden worden sind, in der Regel zugunsten der Versicherten. Leider fehlt bis heute eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema.
Inzwischen geben diverse Gerichte sogar zu bedenken, dass die Klausel § 4 MB/KK rechtswidrig sein könnte, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Leider kann nur der Bundesgerichthof (BGH) diese Klausel kippen.
Entscheidend für die Leistungspflicht ist nach einem Urteil des BGH übrigens nicht, was der Versicherer meint hinsichtlich einer gemischten Heilanstalt, sondern was tatsächlich ist. Dazu gibt es ausführliche Urteile und Begründungen mit messerscharfen Abgrenzungen zwischen Kurbehandlungen, Sanatoriumsbehandlungen und stationären Heilbehandlungen im Sinne einer Krankenhausbehandlung.
Die meisten Listen von Versicherern sind total veraltet. Viele frühere gemischte Heilanstalten sind inzwischen zu professionellen Fachkliniken geworden. Hierfür muss ein privater Krankenversicherer leisten. Gerade der größte deutsche private Krankenversicherer glaubt hier auf Kosten der Versicherten Geld zu sparen.
Es kommt bei der Begründung und im Zweifel einer Klage also genau darauf an, dem Krankenversicherer nachzuweisen, dass es sich um ein Krankenhaus und nicht um eine gemischte Heilanstalt handelt. Und, dass es sich bei der Behandlung weder um eine Kur noch eine Sanatoriumsbehandlung geht.
Revision wäre angebracht!
Mario Gerull
zum Artikel: „Wenn der Krankenversicherer die Leistung teilweise verweigert”.
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