Leistungspositionen bei privatärztlicher Behandlung nachprüfen

10.6.2016 – Was lernen wir aus diesem sehr hilfreichen Artikel? Immer wachsam sein gegenüber den Nachlässigkeiten von Ärzten.

Wie aus eigener Erfahrung bekannt, wurde von einem Zahnarzt eine nicht allgemein wissenschaftliche Heilmethode angeraten, insbesondere ohne auf die Wirksamkeit und den fraglichen Behandlungserfolg hinzuweisen. Postwendend leistete auch der private Krankenversicherer nicht, so dass Aufklärung und Nachfrage bei dem Behandler erfolgte.

Nachdem dieser schlichtweg – und wenig rechtlich bewandert – auf das schlechte Leistungsniveau des Versicherers, dummerweise auch noch das VVG in juristischer Unwissenheit zitierte, obwohl hier eigentlich die MBKK angesprochen waren, und zudem der Arzt-Patientenvertrag nach BGB in kläglicher Art und Weise verletzt wurde, blieb der Behandler bis heute eine weitere Antwort schuldig. Zudem wurde der Behandler auch hingewiesen auf seine Fachinformationen des Verbandes, welche klar und deutlich eine andere Bezifferung der GOZ-Leistungspunkte empfohlen hatte.

Inwieweit dies nun einen Abrechnungsbetrug darstellt, erschließt sich nicht meiner Beurteilung, aber bleibt dennoch rechtlich fraglich. Folglich wurde auch die nicht gerechtfertigte Rechnung nicht bezahlt. Es lohnt sich folglich, kritisch manche Dinge nachzufragen, ebenso auch die Leistungspositionen der GOÄ/GOZ nachzuprüfen bei privatärztlicher Behandlung im Vorfeld eines Rechnungsausgleiches. Dies kann auch geschehen in Rücksprache mit dem Versicherer.

Reinhold Arneth

arneth@a-insurance.de

zum Artikel: „Folgenreiche Zahnarztbehandlung”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Versicherungsvertragsgesetz · Zahnärzte
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe