11.7.2014 – Bevor man den Versicherten die Überschussbeteiligung nimmt, gibt es eine ganze Reihe an Maßnahmen, die Versicherer vorher erfüllen müssten.
Zum einen müssten die Gesellschaften eine Sperre für Dividenden an ihre Aktionäre auferlegt bekommen. Jahrelang wurden Anlagen der Versicherten ausgelagert und sind dem Zugriff der Versicherten entzogen. Ein Urteil besagt zwar, dass bei Veräußerung die Anlage wieder zurückgeführt werden muss, aber für den Versicherungskunden ist sie unerreichbar.
Jetzt sind die Versicherungen in der Pflicht, diese Anlagen erst einmal wieder zurückzuführen und im Notfall zu veräußern, bevor es an die Bewertungsreserven geht. So muss man sich nicht wundern, wenn des Deutschen liebstes Kind einen langsamen Tod stirbt.
Roland Schluifelder
zum Artikel: „Bundesrat verabschiedet LVRG”.
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