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Lebensfernes Urteil

20.9.2016 – Bekanntlich toleriert kein Gericht das „Freihalten” einer Parklücke durch Fußgänger. Und ganz eindeutig gilt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Regel, dass derjenige die Parklücke nutzen darf, der sie zuerst erreicht hat.

Wie lebensfern sind Richter, die dem nicht Rechnung tragen? Der von hinten (hinzu-)kommende hätte eindeutig warten und den Vorrang des zuerst Kommenden berücksichtigen müssen. Hat er aber nicht. Sondern drängelt sich in die Lücke beziehungsweise steht „im Weg”. Ich hätte ein anderes Urteil erwartet, keine Teilung.

Ulrich Schilling

u.g.a.schilling@t-online.de

zum Artikel: „Streit um Parklücke”.

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