14.11.2011 – Dieses Urteil zeigt einmal wieder, wie schwierig es doch ist, richtig zu kündigen.
Der Arbeitgeber hätte die Arbeitnehmerin zuvor mündlich über eine zu erwartende Kündigung informieren müssen (was sich in meinen Augen ja auch gehört). Oder er hätte die Form des Einschreibens wählen müssen, bei dem die Kündigung tatsächlich in den Briefkasten geworfen wird.
Besser und sicherer ist es aber, die Kündigung gleich persönlich vorbeibringen zu lassen (hier genügt jedenfalls der nachweisliche Einwurf in den Briefkasten).
Kai Behrens
zum Artikel: „Wenn ein Einschreiben nicht ausgehändigt wird”.
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