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Kosten sind auf die ersten fünf Jahre zu verteilen

24.7.2014 – Der Leserbriefschreiber übersieht, dass durch die Regelung des § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG eine Amortisation der Abschlusskosten in den ersten Jahren nicht mehr möglich ist.

Der Versicherer ist verpflichtet, die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre zu verteilen. Der sich aus dieser Regelung ergebende Mindestrückkaufswert muss jeweils reserviert werden.

Die für die Reservierung erforderlichen Mittel stehen nicht mehr zur Amortisation der Abschlusskosten zur Verfügung.

Thomas Leithoff

tleithoff@aol.com

zum Leserbrief: „Zahlung von hohen Provisionen möglich”.

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Versicherungsvertragsgesetz
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