Klauseln, die mit den Kunden gar nicht vereinbart sind

8.12.2016 – Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) berufen sich Versicherer heute oft auf verschlechterte Bedingungen, die mit dem Kunden so gar nicht vereinbart sind. So liegen teilweise gar nicht die erforderlichen Zustimmungen des Treuhänders zu Bedingungsänderungen vor, so dass diese nur im Neugeschäft umgesetzt wurden.

In anderen Fällen wurden zwar die Bedingungen mit Treuhänderzustimmung geändert und die Kunden darüber auch informiert, doch wurde dies später gerichtlich als unwirksam beurteilt und dem Versicherer strafbewehrt untersagt, sich auf die geänderten Klausel bei Altkunden zu berufen. In der Leistungsbearbeitung werden solche Feinheiten nicht selten außer Acht gelassen, so dass bei Altkunden manche Leistungen unberechtigt gekürzt werden.

Auch in der PKV wurden anlässlich der VVG-Reform 2008 oder auf spätere Einzelanfragen den Kunden Bedingungen zugesandt, die Klauseln enthielten, die mit diesen Kunden gar nicht wirksam vereinbart waren und nach wie vor auch nicht sind. Sachbearbeiter wie auch maschinelle Systeme sind kaum darauf eingerichtet, dies korrekt zu bearbeiten.

Mancher Kunde hat den Vorstand seines Versicherers angeschrieben mit der Bitte, doch genau zu erklären, auf welche Klauseln der zugesandten Bedingungen er sich tatsächlich berufen will und welche gegebenenfalls stattdessen gelten. Ich kenne Schreiben von sieben bis elf Seiten, in denen der Versicherer daraufhin alle nicht wirksamen oder anderslautenden günstigeren Klauseln für den Kunden genau aufgeführt hat.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rechtsschutz-Versicherung: Streit wegen neuer Bedingungen”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe