6.9.2010 – Gemäß Kalkulationsverordnung gelten als gleichmäßig auf Männer und Frauen zu verteilende Kosten für Schwangerschaft- und Mutterschaft sogar unterschiedslos alle Kosten der Frauen, die acht Monate vor und einen Monat nach der Geburt anfallen.
Es sei denn, der Versicherer kann feststellen, dass es sich hierbei nicht um Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten handelt.
Diese Kosten werden dann nach einem aufsichtsrechtlich abgestimmten Verfahren gleichmäßig auf Männer und Frauen in den betreffenden Altersgruppen verteilt, so dass jede entsprechend alte versicherte Person im Tarif die gleichen Kosten davon trägt.
Wer das bezweifelt, kann gerichtlich überprüfen lassen, ob der Versicherer wegen dieser Verteilung auf Männer und Frauen gegen die Kalkulationsverordnung verstößt – dies konnte ich aber in den Fällen, die mir seither im Gerichtsauftrag vorlagen, nie feststellen.
Spätschäden werden dadurch zwar nicht erfasst, und vielleicht kann auch nicht jede Geburt (eigentlich müsste man ja nach AGG auch Fehlgeburten mitzählen) in der PKV genau erfasst werden, aber umgekehrt sind ja auch manche Leistungen in dem definierten Zeitraum vor und nach Geburt gar keine Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten, was dies etwa ausgleicht.
Auch bemühen sich PKV-Unternehmen, hier noch genauer abzugrenzen. Sie müssen sich dabei aber - dazu sind die Aktuare verpflichtet - an die Kalkulationsverordnung halten. Wenn der Gesetzgeber hier noch genauere Vorgaben will, kann er diese ändern.
Peter Schramm
zum Artikel: „Linke beklagen überhöhte Frauen-Tarife in der PKV”.
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