22.5.2015 – Dass hier keine Leistung seitens der Berufsgenossenschaft (BG) erbracht wurde, ist nicht der BG zuzulasten. Vielmehr hätte der Veranstalter im Vorfeld klären müssen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit, in diesem Fall die des Wettkampfrichters, im öffentlichen Interesse erfolgt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungs-Verhältnisses ausgeübt wird.
Erfolgt im Vorfeld eine entsprechende Klärung, zum Beispiel Bestätigung des Bürgermeisters, besteht auch Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls dies nicht möglich gewesen wäre, hätte der Veranstalter zumindest eine private Unfallverischerung abschließen können.
Harald Behle
zum Artikel: „Die Berufsgenossenschaft und der tödliche Speerwurf”.
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