Keine zwangsläufige Benachteiligung gegenüber Agenten

29.11.2016 – Sondervergütungen – auch Sondervergünstigungen genannt – in Rabattform an den Versicherungsnehmer für teilweisen Provisionsverzicht des Vermittlers müssen den Versicherern erlaubt werden.

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Sonst wäre auch die gesamte Gruppen- beziehungsweise Kollektivversicherung weg, die bisher schon eine Ausnahme vom Verbot von Sondervergütungen und Provisionsabgabe darstellt. Auch hier werden seit vielen Jahrzehnten die Rabatte oft durch eine zum Beispiel halbierte Provision finanziert.

Selbstverständlich können auch Makler mit dem Versicherer eine Provisionsverringerung gegen Rabatte an den Kunden vereinbaren. Viele marktmächtige Makler oder Pools, insbesondere bei kostengünstigem Vertrieb wie online oder von Insurtechs, werden dies wirtschaftlich können und aufgrund ihrer Vertriebsmacht auch bei Versicherern durchsetzen. Es gibt aber keinen Grund weshalb Versicherer bei anderen Maklern darauf bestehen werden, dass sie die volle Provision von ihm bekommen – deren weitere Senkung fordert der Gesetzgeber ja sogar auch von den Versicherern. Eine zwangsläufige Benachteiligung gegenüber den Agenten ist nicht erkennbar.

Bisher schon war der Versicherer bei Beratung des Kunden durch den Versicherungsberater weiter selbst zur Beratung verpflichtet, anders als beim Makler. Daran kann sich nichts ändern, nur weil dem Versicherungsberater unter dem Namen des Honorar-Versicherungsberaters auch die Vermittlung erlaubt wird. Die Beratungspflicht des Versicherers bei allen Vertriebswegen ist dann nur konsequent.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bedeutet die IDD-Umsetzung das Ende des Versicherungsmaklers?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
IDD · Insurtech · Private Krankenversicherung · Provision · Provisionsabgabe · Versicherungsberater
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