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Keine Provisionsvereinbarung für Makler

27.8.2015 – Wer geglaubt hatte, das LVRG werde genutzt, um neue Vergütungsmodelle mit den freien Vermittlern auszuhandeln, sieht sich getäuscht. Im Prinzip sind die alten Strukturen beibehalten worden, man hat nur alles etwas abgesenkt, dafür aber die Haftungszeiten teilweise bis auf 120 Monate ausgedehnt.

Dabei wäre eine Courtage über die Laufzeit des Vertrages hinweg eine brauchbare Lösung. Sie würde zu einem festen Prozentsatz aus den laufenden Zahlungen erfolgen, eine Haftungszeit für Vorauszahlungen entfiele und auch das Ausspannung von Lebensversicherungs-Verträgen würde unattraktiver.

Gleichzeitig wurde auch versucht, die alten Courtagezusagen durch Provisions-Vereinbarungen zu ersetzen, wobei einige Versicherer das auch noch mit dem sogenannte Ehrenkodex des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) verbanden. Dabei sind aus meiner Sicht Vereinbarungen dieser Art für den Versicherungsmakler ein Unding, berühren sie doch seine Rechtsstellung als Sachwalter von Kundeninteressen.

Wer Provisions-Vereinbarungen akzeptiert, sollte seine Eintragung als Versicherungsmakler im Register löschen und sich als Mehrfachagent registrieren lassen.

Eberhard Julius Rüdiger

info@versicherungsmakler-ruediger.de

zum Artikel: „So wirkt sich das LVRG auf den Maklermarkt aus”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
LVRG · Maklercourtage · Mehrfachvertreter · Versicherungsmakler
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