Keine Fehlanreize mehr im Vertrieb

23.1.2017 – „Schade, dass nun nicht die gewünschten Ergebnisse eintreten und weiter nach Abschlussprovision verkauft wird, statt den Fokus auf wiederkehrende Vergütungen und Honorare zu legen.” Genau hier haben die EU und der Gesetzgeber umgedacht. Letzterer hat nämlich den Versicherern direkt die Verantwortung im gesamten Vertrieb – auch über Makler – zugewiesen, dass die von den Versicherern gezahlten Vergütungen nicht zu Fehlanreizen im Vertrieb führen dürfen.

Deshalb muss auch der Versicherer selbst entscheiden können, welche Vergütung der Vermittler – Makler oder Agent – abschließend erhält. Würde der Vermittler daneben auch ein Honorar vom Verbraucher erhalten dürfen, so könnte der Versicherer nicht mehr beurteilen, ob seine dazu zusätzlich gezahlte Provision bereits zu einem schädlichen Fehlanreiz führt.

Honorare vom Verbraucher müssen Versicherungsmaklern – wie auch Agenten – daher zwangsläufig verboten werden, es sei denn, sie erhalten vom Versicherer gar nichts. Aus dem gleichen Grund muss auch (Honorar-) Versicherungsberatern gesetzlich untersagt werden, vom Versicherer eine Vergütung anzunehmen.

Beim Versicherer lässt sich dann mit Aufsichtsmitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht prüfen, ob dieser seiner Verantwortung zur Vermeidung von Fehlanreizen bei der Gestaltung seiner Vergütungssysteme im Vertrieb nachkommt. Andernfalls kann dies mit Aufsichtsmitteln bis zum Verlangen nach Abberufung des Vertriebsvorstands durchgesetzt werden. Dies alles verspricht Aussicht auf den gewünschten Erfolg.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Honorarberatung wird um ein Jahrzehnt zurückgeworfen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Honorarberatung · Private Krankenversicherung · Provision
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