21.8.2012 – Versicherungs-Gesellschaften erweisen sich einen Bärendienst, sich nicht an Gesetze zu halten. Ein Verfallsdatum von bedingungslosen Vollmachten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Damit obliegt es den Gesellschaften nicht, hier ihre eigenen Normen zu schaffen.
Ist ein Maklermandat vorerst begrenzt, kann es durch eine spätere Erweiterung des Mandates zu einer späteren Vorlage der Vollmacht gegenüber einer Versicherungs-Gesellschaft kommen.
Gemäß § 267 StGB ist im Bereich der Stellvertretung eine Urkunde dann echt, wenn nach zivilrechtlichen Maßstäben die Stellvertretung zulässig ist, der Vertreter den Willen zur Vertretung hat und der Vertretene sich seinerseits vertreten lassen will.
Nutzt der Versicherungsmakler nach Widerruf der Vollmacht diese weiter, unterliegt dieses Handeln den Sanktionen des StGB und lässt berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu.
Die von Björn Fleck angesprochene Rechtssprechung „Einwilligungserklärung zu Werbezwecken“ auf die Vollmacht analog anwenden zu wollen, geht fehl. Hier handelt es sich um wettbewerbsrechtliche Erklärungen, die Vollmacht hingegen ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB).
Wäre die Sach- und Rechtslage für HDI-Gerling eindeutig gewesen, hätten sie nicht klein beigegeben. Derartige Aktionen sind in der Zusammenarbeit mit Versicherungsmakler kontraproduktiv.
Michael Otto
zum Leserbrief: „Überprüfung von Vollmachten ist begrüßenswert”.
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