Keine begründbare Änderung zulasten der Vermittler

15.8.2014 – Keine der hier vorgeschlagenen Varianten, wie der Versicherer auf den von 40 auf 25 Promille verminderten Höchstzillmersatz reagieren kann, ist tatsächlich erforderlich oder auch nur begründbar.

Es ist überhaupt keine Änderung zulasten der Vermittler begründbar. Denn die Regelung, dass für die Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre zu verteilen sind, führt für sich schon zur Notwendigkeit der Bildung höherer Deckungsrückstellungen als sie bei Zillmerung erlaubt wären, und zu einer bisher schon auf fünf Jahre verlängerten Stornohaftung.

Mehr als dies ist auch bei einer Verminderung der Zillmerung auf 25 Promille nicht erforderlich. Denn trotz Verminderung der Zillmerung dürfen in die Beitragskalkulation einmalige Abschlusskosten auch von 40, 50 oder 60 Promille eingerechnet und über die ersten fünf Jahre aus den Beiträgen getilgt werden.

Selbst wenn gar nicht gezillmert werden dürfte, wären sogar bis zu mehr als 60 Promille der Beitragssumme regelmäßig über die ersten fünf Jahre gleichmäßig getilgt. Ob und welcher Anteil davon in der Bilanz durch Zillmerung berücksichtigt werden darf, spielt dafür gar keine Rolle.

Der verminderte Zillmersatz führt auch nicht dazu, dass die Bilanz zusätzlich belastet wird, als dies ohnehin bereits durch den erforderlichen Ausweises von Deckungsrückstellungen in Höhe der sich durch Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre ergebenden höheren Rückkaufswerte der Fall ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „So wirkt sich das LVRG auf den Vermittlermarkt aus”.

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