Kein Widerspruch in den Abfragezeiträumen

15.4.2014 – In einem Punkt bin ich anderer Meinung. In dem Bericht steht explizit:

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„Mit der abschließenden Frage eines Versicherers ‚Bestehen Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Schäden beziehungsweise Anomalien (wie zum Beispiel Herzfehler, psychische Störungen, Nervenerkrankungen, Augenerkrankungen, Schädigung des Bewegungsapparates, Stoffwechselstörungen und so weiter), die zu den bisherigen Gesundheitsfragen noch nicht angegeben wurden?‘ werden alle zuvor festgelegten Abfragezeiträume wieder aufgehoben. Bei einer solch offenen Fragestellung ist es ratsam, einen Auszug der Arztakte über alle Krankheiten und Diagnosen vorzulegen, um einen späteren Streit zu vermeiden.”

Doch wird hier in der Gegenwartsform gefragt, das heißt nach aktuell bestehenden Krankheiten und so weiter. Alles, was in der Vergangenheit erfolgte und folgenlos ausgeheilt ist, ist doch nicht Gegenstand der Frage, sonst hätte diese lauten müssen: „Bestehen oder bestanden Krankheiten et cetera“. Daher werden meiner Ansicht nach die Abfragezeiträume keineswegs aufgehoben.

Oliver Henkel

o.henkel@finanzgruen.de

zum Artikel: „Von den Tücken des PKV-Antrags”.

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