Kein Sicherheit bei Entgeltumwandlung

6.6.2012 – Sicherheit? Wer erinnert sich noch, als auf die Direktversicherung (§ 40b EStG) zehn Prozent Pauschalsteuer erhoben wurden? Dass 312 DM steuerfrei waren? Dass Kapitalleistungen zum 60. Lebensjahr und nach zwölf Jahren steuer- und sozialversicherungs-frei waren?

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Dass Entgeltumwandlungen aus Sonderleistungen sozialversicherungs-frei waren? Dass bAV-Renten „nur“ mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig waren? Dass die Leistungen frei vererbbar waren?

Und heute? Unter Sicherheit verstehe ich etwas anderes, zum Beispiel dass die Konditionen (auch steuerliche und rechtliche) so eingehalten werden, wie sie beim Abschluss vorlagen, und nicht, dass der Gesetzgeber nach Wirtschafts- und Steuerlage dazwischen funken kann.

Wer garantiert denn zum Beispiel, dass in 20 oder 30 Jahren die Leistungen der bAV nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) angerechnet werden?

bAV heißt betriebliche Altersversorgung und beschreibt im Ursprung die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitgeberanteil zur GRV geleisteten Aufwendungen für eine Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer.

Entgeltumwandlung dagegen ist ein (zurzeit) staatlich gefördertes Steuersparmodell. Diese Förderung kann sehr schnell wieder gestrichen werden. Deshalb AG-finanzierte bAV: ja. Aber statt Entgeltumwandlung mit all ihren unflexiblen Begrenzungen und miesen Renditen gibt es viel bessere Alternativen für die Altersversorgung.

Helmut Geduldig

helmut.geduldig@t-online.de

zum Artikel: „Steigendes Interesse an betrieblicher Altersvorsorge”.

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