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Kein Grund zur Absenkung der Einmalprovision

25.7.2014 – Es ist zwar korrekt, dass hier über § 168 VVG wegen der Rückkaufswertberechnung bei Kündigung bilanziell eine Verteilung der eingerechneten Abschlusskosten über die ersten fünf Jahre wirkt. Doch diese seit 2008 bestehende Regelung für sich rechtfertigt ebenfalls keine längere Verteilung der an den Vermittler gezahlten Provision als über fünf Jahre.

Diese Regelung rechtfertigt aber auch nicht, die Auszahlung der Provision über fünf Jahre zu verteilen. Den Beweis haben die Lebensversicherer selbst erbracht, denn trotz dieser Regelung werden die Provisionen regelmäßig – mit Ausnahmen – auch seit der schon sechs Jahre alten Neuregelung immer noch einmalig zu Vertragsbeginn ausgezahlt.

Lediglich die Stornohaftung wurde auf meist nun fünf Jahre verlängert. Dies bestätigt also – einen Dank an den aufmerksamen Leser – geradezu, dass auch die verringerte Zillmermöglichkeit niemals ein Grund sein kann, die bisher üblichen Einmalprovisionen abzusenken und über eine längere Laufzeit zu verteilen. Die Lebensversicherer selbst haben den Beweis dafür in den letzten sechs Jahren erbracht.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Kosten sind auf die ersten fünf Jahre zu verteilen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Provision · Versicherungsvertragsgesetz
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