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In einer belebten Straße anders ausgefallen

3.9.2014 – In „dieser Situation” war es keine Beleidigung.

Die Situation war laut Urteilsbegründung aber genau: Es ging um einen „Kampf ums Recht” in einem Bußgeldverfahren und die Worte richteten sich ausschließlich an den Vertreter der Bußgeldbehörde, ohne dass ein Dritter mithören konnte.

Hätte der Angeklagte dem Beamten also die gleichen Worte in einer belebten Straße hinterhergerufen, wäre das Urteil womöglich nicht so ausgefallen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Nach Strafzettel: Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?”.

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