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In diesem Fall ist selbst Google ratlos

20.11.2017 – Man kann dem Urteil etwas Positives angewinnen, wenn man die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als solches betrachtet.

Warum weder der Fahrer des britischen Militärfahrzeuges noch das Büro Grüne Karte e.V. dem Geschädigiten mitteilen konnten, wer Schadenregulierer ist, macht nachdenkich. Zumindest hat in diesem Punkt das Oberlandesgericht erkannt, dass die Verzögerung dem Kläger nicht als verschuldet anzurechnen ist.

Mich irritiert an diesem Fall, dass die Geltendmachung eines solchen Schadens nach den Regelungen des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut derart schnell „vermonatet“ – von Verjährung würde ich hier nicht sprechen wollen. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich mir nicht. Er weicht unbegründet von der hier vorhandenen Gesetzeslage ab.

Dass selbst ein Anwalt in einem solchen Fall überfordert sein kann, verwundert mich deswegen nicht. Denn selbst über Google herauszufinden, wer der zuständige Schadenregulierer ist, gelingt mir in diesem Fall nicht. Dem Kläger kann man nur wünschen, dass eine Klage gegen den ahnungslosen Anwalt von Erfolg gekrönt ist.

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Artikel: „Stress nach Unfall mit britischem Militärfahrzeug”.

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