In der Darstellung die sicherere Variante gewählt

6.7.2015 – Meine Aussage bezüglich der Umsatzsteuerpflicht bezog sich ja ausdrücklich auf Privatpersonen. Wenn sich der Beratungskunde in einem anderen EU-Staat befindet, so bleibt es ja, wie bei Inlandskunden, bei den 19 Prozent (so, wie der Leserbriefschreiber es auch benennt).

Lediglich bei Drittlandskunden ist die Frage, ob hier die Regelung des § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 UStG greift. Dafür muss die Leistung verglichen mit einem Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Sachverständigen, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer ähnlich sein.

Das kann man für die Beratung im Versicherungs- und Finanzdienstleistungs-Bereich natürlich durchaus vertreten, ist auch leider alles andere als glasklar. Insofern habe ich hier im Interview „verkürzt” die sicherere Variante gewählt. Aber, wie gesagt, man kann auch eine andere Haltung einnehmen.

Daniel Ziska

d.ziska@gpc-tax.de

zum Leserbrief: „Ausnahmen bei grenzüberschreitenden Beratungen”.

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