19.11.2015 – Womöglich muss man davon ausgehen, dass bestimmte Terroranschläge auch in Deutschland und Europa im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stehen. Dann hilft die günstige Ausnahmeregelung des § 4 der Musterbedingungen der Lebensversicherung genau wie die entsprechende Regelung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen demjenigen nicht mehr, der davon nicht im Ausland, sondern in Deutschland betroffen ist.
Die Regelung „Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden” würde schon in Paris nicht greifen, wenn man Frankreich als kriegsführende Partei sieht. Und spätestens wenn Frankreich die Bündnisverpflichtung Deutschlands im Nato-Pakt einfordert, auch in Deutschland nicht mehr.
In der privaten Krankenversicherung sind gemäß MB/KK (Bedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeld-Versicherung) Folgen von Kriegsereignissen allgemein ausgeschlossen. Die lediglich „grundsätzliche” Verpflichtung, bei anderen als solchen Terrorakten oder bei Schusswechseln, Polizeiaktionen und Ähnlichem zu leisten, hilft im konkreten Fall einer wie oben beschriebenen Situation leider nichts, wenn ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang zu kriegerischen Ereignissen besteht.
Eine Schadenersatzhaftung über eine Amtshaftung greift nur, wenn tatsächlich schuldhaft fehlerhaft gehandelt wurde. Das muss nicht der Fall sein, nur weil zum Beispiel bei einer Befreiungsaktion Geiseln durch verirrte Polizeikugeln verletzt oder getötet werden.
Peter Schramm
zum Artikel: „Versicherungsschutz bei einem Terroranschlag”.
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