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Hier hat jemand sich selbst einen Schaden zugefügt

20.10.2017 – Der § 827 BGB regelt die deliktische Haftung und Verantwortlichkeit, wenn man einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt. In diesem Fall hat hier aber jemand sich selbst einen Schaden zugefügt und aus einem Vertragsverhältnis heraus eine Erstattung seines sich selbst zugefügten Schadens verlangt. Insofern wundert mich, das dieser Paragraf hier überhaupt gezogen und verhandelt wurde.

Mark Saßmannshausen

sassmannshausen.m@f-l-s.de

zum Artikel: „Der Kaskoversicherer und der Unfall im Vollrausch”.

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