20.11.2014 – Natürlich hat der Radfahrer sich fahrlässig und gegen die Verkehrsregeln verhalten. Aber in meiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und auch Autofahrer halte ich den (bewusst in Kauf genommenen?) Verkehrsverstoß des Autofahrers für kriminell.
Hier gibt es keine mildernden Umstände. Der Fahrradfahrer ist tot. Wer mit dem Auto rechts in eine Seitenstraße einbiegt und dabei einen Fußgänger- oder Fahrradweg überquert, hat niemals Vorfahrt! Ampelanlage ja oder nein.
Es sollte auch nicht vergessen werden: Für Kinder unter acht Jahre heißt es nach den Verkehrsregeln: Sie müssen mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Selbst wenn ein Radweg vorhanden ist, weil sie rechtlich wie Fußgänger behandelt werden. Und Radweg und Fußweg verlaufen oft exakt nebeneinander. Da ist immer Vorsicht seitens des Autofahrers geboten.
Anton Wenzel
anton.wenzel@aioinissaydowa.eu
zum Artikel: „Vorsicht Geisterradler”.
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