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Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken

20.3.2014 – Hier wird deutlich, wie beim „Konsumentenschutz“ zum Schaden der Konsumenten das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Wer andere grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich schädigt, soll zweifellos dafür zur Verantwortung gezogen werden. Dafür gibt es Strafrecht und Strafrechtspflege.

Gegen die typischen Berufsrisiken, vor allem die nicht strafrechtlich relevanten, sollen wir uns versichern können (!). Und durch regelmäßige Weiterbildung können wir diese Risiken verringern. Das ist der wirksamste Konsumentenschutz!

Die Anpassung der Haftungsregeln an US-amerikanische Verhältnisse jedoch ist nicht nur dem kontinentaleuropäischen Rechtssystemen fremd. Sie führt auch zu unerwünschten Nebeneffekten wie „Versuchsklagen“ („Egal, wie das ausgeht, es zahlt meine Rechtsschutzversicherung“), Umsatzmaximierungs-Modellen von sonst arbeitslosen Anwälten und vor allem einer drastischen Verteuerung der Dienstleistungen nicht nur für den Einzelnen, sondern auch – weil wir im Gesundheitswesen solidarisch handeln – für die Gemeinschaft.

Der allgemeine Grundsatz lautet: Jeder trägt sein Risiko selbst. Nur Delikt oder Vertrag ändern das.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat 2010 geurteilt, dass auf Risken, die für jedermann erkennbar sind, nicht gesondert hingewiesen werden muss (Az.: 8 U 88/10). Die üblichen Risiken bei einer Geburt sind wohl jeder Frau bewusst. Wird die Hebammenhaftung von Gesetzgeber und Rechtsprechung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, wird auch die Versicherungsprämie wieder leistbar.

Christoph Ledel

cml@gmx.com

zum Artikel: „Geburtshilfe mit bezahlbaren Risikoprämien sichern”.

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Rechtsschutz · Verbraucherschutz
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