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Gute Lobbyarbeit

30.9.2016 – Es trifft schlicht nicht zu, dass der Gesetzgeber der privaten Krankenversicherung (PKV) keine Möglichkeiten gegeben hätte, hohe Beitragsanpassungen abzufedern. Sie muss sie nur auch nutzen wollen. So bestimmt § 11 Absatz zwei der Krankenversicherungs-Aufsichtsverordnung zu Beitragsanpassungen:

„Eine dabei erforderliche Absenkung des Rechnungszinses um mehr als 0,4 Prozentpunkte kann stufenweise in Zeiträumen von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Prämienanpassung erfolgen, wobei sich die Höchstzahl der Stufen aus der gleichmäßigen Verteilung der erforderlichen Absenkung auf Stufen von 0,3 Prozentpunkten ergibt. Weitere Möglichkeiten der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen bleiben unberührt.”

Eine größere Absenkung des Rechnungszinses kann also in kleinen Schritten vorgenommen werden. Auch die in der FAZ zu lesende Behauptung, es könne laut Versicherungsaufsichts-Gesetz (VAG) erst ab einer Veränderung der Krankheitskosten von zehn Prozent angepasst werden, trifft nicht zu. Denn das VAG ermöglicht den Versicherern eine geringere Grenze festzulegen ab der angepasst werden kann. Diese wurde von den meisten Versicherern auf fünf Prozent festgelegt – man muss sie dann aber auch rechtzeitig nutzen, bevor die gesetzlich zwingenden zehn Prozent erreicht sind.

Wer mit den ihm vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten verantwortlich umgeht, für den bleiben zweistellige Beitragserhöhungen die Ausnahme. Gute Lobbyarbeit schiebt die Verantwortung dem Gesetzgeber zu – und viele glauben es dann auch.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Drastische Beitragserhöhung: PKV erneut im medialen Kreuzfeuer”.

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