Gesetzliche Regelungen nimmt der Kunde nicht wahr

28.8.2014 – Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Tätigkeit des Versicherungs-Vermittlers. § 84 HGB besagt, dass der Versicherungsvermittler typischerweise als gebundener Vertreter für eine Versicherungs-Gesellschaft arbeitet.

Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungs-Unternehmen tätig ist, § 93 HGB ff. regelt die Tätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Gewerbeordnung § 34 d verlangt, dass ich erkläre, ob ich als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsmakler tätig bin. Das ist die gesetzliche Regelung unseres Berufes. Daran müssen wir uns halten. Ob die Kunden den Unterschied wahrnehmen, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Dem Versicherungsvermittler kann auch keine Zulassung entzogen werden, weil er eine Erlaubnis erteilt bekommt. Das gilt übrigens auch für den Versicherungsberater. Das alle Versicherungsvermittler und Makler schlecht beraten, haben wir zur Kenntnis genommen. Deshalb müssen die Versicherungs-Gesellschaften jährlich Milliarden an Schäden regulieren.

Hubert Gierhartz

Info@Hubert-gierhartz.de

zum Leserbrief: „Vermittler bleibt Vermittler”.

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