Gesetzgeber in Tiefschlaf

9.4.2014 – Es ist bedauerlich, dass die gesamte Entwicklung des Internets und die Möglichkeit, elektronisch Willenserklärungen abzugeben, gerade vom Gesetzgeber in Fragen der Gerichtsbarkeit verschlafen werden.

Natürlich schreibt das Gesetz bei einem Widerspruch im Sozialrecht die Schriftform vor. Diese kann nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gewahrt werden.

Der Haken: E-Mail-Programme können keine qualifizierte elektronische Signatur, höchstens die fortgeschrittene elektronische Signatur. Letztere ermöglicht genauso die eindeutige Identifizierung. Nur wusste der Gesetzgeber in Deutschland 2002, als er das Signaturgesetz schrieb, nichts mit dieser Signatur anzufangen.

Die qualifizierte elektronische Signatur kann heute nur mit Zusatzsoftware und Zusatzgeräten in wenigen elektronischen Dokumenten (in erster Linie PDF) geleistet werden, weil die erforderliche Software zur Signatur nur mit wenigen anderen Programmen kann.

Solange der Gesetzgeber weiterhin tief schläft, werden eine Reihe von Menschen vor Gericht Nachteile erleiden, weil Selbstverständliches dort nicht selbstverständlich ist. Auch die Assekuranz würde sich leichter tun, wenn sie die heute bereits gegebenen Möglichkeiten der elektronischen Willenserklärungen intensiver nutzen würde.

Rainer Stieber

rainer.stieber@mindtrace.de

zum Artikel: „Rechtsstreit um Klageeinreichung per E-Mail”.

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Sozialrecht
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