20.4.2012 – Hier ist im Beispiel des GDV ein wesentlicher Denkfehler enthalten. Denn der kündigende Versicherungsnehmer hätte ja, wenn er nicht kündigen würde, die vollen höheren Zinsen, die aus dem Abschmelzen der vollen – nicht nur der halben – auf ihn entfallenden Bewertungsreserven bis zum Ende der Laufzeit resultieren, selbst über die laufende Überschussbeteiligung erhalten, und nicht etwa die anderen Versicherungsnehmer.
Wenn er also kündigt und nur die halben Bewertungsreserven erhält, haben die übrigen Versicherungsnehmer auf jeden Fall einen Vorteil in Höhe der verbleibenden Hälfte. Aus dieser erhalten sie über die Wiederanlage des (halben) Veräußerungsgewinns einen Zinsvorteil, den sie nicht hätten, wenn der Kunde nicht gekündigt hätte, weil er dann selbst in dessen Genuss gekommen wäre.
Dass manche Versicherer diesen Gewinn oder Zinsvorteil infolge der Kündigung der Versicherungsnehmer dringend möglichst weitgehend brauchen, weil sie sonst Gefahr laufen, nicht einmal mehr ihre Garantiezins-Verpflichtungen erfüllen zu können, ist ein anderes Thema.
Diese hätten erst recht ein Problem damit, wenn der Kunde nicht kündigen würde und die Garantiezins-Verpflichtungen auch für ihn bis zum Ende der Laufzeit zu erfüllen wären. Die Kündigung des Kunden bei Ausschüttung nur der halben Bewertungsreserven hilft hier bereits dem Versicherer, das Vorenthalten der gesamten Bewertungsreserven würde natürlich noch mehr helfen – gerecht ist das aber nicht.
Peter Schramm
zum Artikel: „Streit um Bewertungsreserven”.
Rainer Stieber - Was sich hinter den Bewertungsreserven verbirgt. mehr ...
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