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Für Pedelecs gilt eine andere Regelung

28.10.2014 – Ich hätte es begrüßt, wenn die Frage beziehungsweise die Antwort darauf sich auf die „Elektrofahrräder” bezogen hätte, die eben nicht von allein (nur mit Antrieb) fahren.

Viel praxisrelevanter wäre, sich mit den „Pedelecs” zu beschaffen, denn das sind die Fahrräder, die zunehmend in Mode kommen. Diese fahren weder allein, noch allein an, der Antrieb unterstützt lediglich die Muskelkraft, die der Fahrer selbst aufbringt. Bringt er keine Kraft auf, hilft auch der Motor nicht.

Das Folgende ist nur mein „Radfahrer-Wissen”, also ohne Gewähr bezüglich der Richtigkeit: Es gibt zwei Pedelec-Grundvarianten: Variante eins ist auf 250 Watt Maximalleistung des Motors und auf Tretunterstützung bis maximal 25 km/h begrenzt. (Man kann schneller fahren, aber über 25 km/h hilft der Motor nicht mehr mit.)

Diese Fahrzeuge sind – gerade vor Kurzem klargestellt – Fahrräder. Das heißt: Keine Führerscheinpflicht, keine Helmpflicht, keine Versicherungspflicht – und demzufolge von der privaten Haftpflichtversicherung (PHV) erfasst. Bezüglich „Alkohol am Steuer” führt man im Fall des Falles ein Fahrzeug, kein Kfz.

Davon abzugrenzen sind: „Fahrräder”, deren Motor mehr als 250Watt hat und deren Motor bis 45 km/h unterstützt. Auch diese fahren nicht von allein, aber sie sind eben deutlich schneller. Deswegen wurde dazu klargestellt: Kfz, versicherungspflichtig, führerscheinpflichtig, Helmpflicht. Und somit folgerichtig auch nicht mehr von der PHV umfasst.

Holger Hirschfeld

hirschfeld@gmx.de

zum Artikel: „Das Elektrofahrrad und die kleine Benzinklausel”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Haftpflichtversicherung · Versicherungspflicht
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