Freibrief für Versicherer, vor Abschluss alles versprechen zu dürfen

7.8.2017 – Es gibt Momente, da fragt man sich, in welcher Branche bin ich tätig. Möchte ich überhaupt dazu gehören? Beim Lesen der hier besprochenen Entscheidung im Original war wieder so ein Moment.

Die Versicherer werden nicht müde, vor den Folgen von Starkregen zu warnen und als finanzielle Vorsorge ihre Elementarversicherung anzubieten. Jetzt hat tatsächlich jemand eine solche Versicherung abgeschlossen und wurde bei einem Starkregenereignis auch geschädigt. Das Regenwasser auf der Dachterrasse konnte nicht abfließen und drang ins Gebäude.

Trotzdem muss die Versicherte den Schaden selbst tragen. Denn Starkregen ist gar keine versicherte Gefahr und ein versicherter Rückstau lag auch nicht vor. Man muss auch wissen, dass selbst, wenn ein Rückstau im eigentlichen Wortsinne vorliegt, noch kein Rückstau im Sinne des § 4 BEW 2008 vorliegen muss; aber allein das ist entscheidend, so das Oberlandesgericht Hamm.

Am schlimmsten finde ich aber folgende Bemerkungen des Oberlandesgerichts Hamm: „Denn allein die Tatsache, dass eine Elementarschadens-Versicherung abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken.” „Aufgezeigt werden soll damit nur, dass der Versicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass jedes erdenkliche Risiko abgesichert ist.”

Eigentlich ein Freibrief für Versicherer, vor Vertragsabschluss alles versprechen zu dürfen und später nichts halten zu müssen.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Gebäudeversicherung – wann ist ein Rückstau ein Rückstau?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Elementarschaden · Gebäudeversicherung · Starkregen
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