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Formvorschriften auch bei Vertrieblern

14.2.2012 – Man könnte denken, dass die Entscheidung verwundert.

Nur dann, wenn in einem Betrieb mehr als zehn Beschäftigte tätig sind und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Nur dann bedarf es der Angabe von Kündigungsgründen.

Wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist (was mitunter nicht immer der Fall ist), ist dieser über alle Hintergründe der Kündigung vor Ausspruch der Kündigung zu informieren. Dies scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein.

Aber auch dann, wenn derart Schutzrechte nicht verankert sind, zum Beispiel bei Handelsvertretern, müssen teilweise erhebliche Formvorschriften beachtet werden.

So entschied bereits vor Jahren das Landgericht Frankfurt, dass die Kündigung eines Vertrieblers deshalb unwirksam ist, weil in dieser keine Gründe genannt wurden. Diese Entscheidung wurde - zumindest von dem einen Senat - von dem Oberlandesgericht bestätigt.

Kai Behrens

Kanzleibehrens@aol.com

zum Artikel: „Streit um fristlose Entlassung”.

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