Es war erforderlich, das Verfahren zu führen

18.1.2017 – Dem Anwalt ist keinesfalls vorzuwerfen, ein aussichtsloses Verfahren betrieben zu haben. Denn die Geschädigte sagte (wahrheitswidrig), der Fahrer sei ohne Licht gefahren. Sie behauptete ferner, nicht telefoniert, sondern das Handy (kein Smartphone) nur in der Hand gehalten zu haben.

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Ferner ging es um die Frage, ob der Fahrer zu schnell gefahren sei oder – unaufmerksam – zu langsam reagiert habe. Hätte sich auch nur ein Punkt bewahrheitet, so hätte den Fahrer eine Mitschuld getroffen. Dies alles konnte aber erst gerichtlich geklärt werden, durch Zeugennaussagen und durch Sachverständigen-Gutachten sowie die richterliche Beweiswürdigung.

Vor dem Urteil weiß man nicht, wie der Fall ausgehen wird. Es ist nicht dreist, sondern Aufgabe der Anwälte, zur Rechtsfindung beizutragen – sie stehen (wie der Versicherungsmakler) im Lager ihres Mandanten.

Das Gericht hebt hervor: „Allerdings ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH 28. April 2015 – VI ZR 206/14, DAR 2015, 455). Ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden [...]”

Es war also – auch aus anwaltlicher Sicht – erforderlich, das Verfahren zu führen, um eine solche umfassende Prüfung des Einzelfalls durch das Gericht zu ermöglichen. Dies ist Aufgabe, nicht Missbrauch der Gerichte.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Schmerzensgeld zu verlangen, ist auch noch dreist”.

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Private Krankenversicherung · Schmerzensgeld · Versicherungsmakler
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