WERBUNG

Entwurf bringt juristischen Schutz für Makler

25.11.2016 – Es war ein langer Weg, der nun zu offensichtlich mehr Klarheit und mehr Verbraucherschutz führt. Waren es gerade Unternehmen, die die Mischmodelle beim Versicherungsmakler von Provision und Honorar favorisiert hatten, stimmen diese nun in die klare Trennung ein.

Es ist nicht weniger, sondern mehr Verbraucherschutz, wenn die Versicherungsmakler nun endlich ihre klare Positionierung als Versicherungsvermittler von gesetzgeberischer Seite zugewiesen erhalten. Damit entfällt die Gradwanderung, die sehr viele Versicherungsmakler verunsichert hatte und sie in die Gefilde der unerlaubten Rechtsberatung abrutschen ließ. Das ist auch ein Schutz für die Versicherungsmakler.

Die bisherigen Versicherungsberater werden nun Honorar-Versicherungsberater und können das verfassungsrechtlich geschützte Berufsbild unverändert ausüben. Ob nun in § 34e oder § 34d GewO geregelt ist dabei unerheblich. Das Verfassungsgericht hatte 1987 den Beruf geschützt, nicht aber die Zuordnung in ein bestimmtes Gesetz.

Dass der § 34d Absatz 2 in Nummer 3 eine unnötige Tautologie enthält, wird dem Gesetzgeber vielleicht noch auffallen. Denn bereits in § 34d Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 wird die Beratung und Vertretung bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen geregelt.

Sehr zu begrüßen ist die Regelung mit § 48c VAG, dem Durchleitungsgebot. Das wird mehr Versicherer veranlassen, Nettopolicen oder nettorisierte Verträge anzubieten, weil das in der IT leichter umzusetzen ist.

Rüdiger Falken

R.Falken@Kanzlei-FSD.de

zum Artikel: „Am Entwurf zur IDD-Umsetzung scheiden sich die Geister”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
25.11.2016 – Michael Deising zum Artikel „Am Entwurf zur IDD-Umsetzung scheiden sich die Geister” mehr ...