Einschlägige Vorschriften der VersVermV für Berater weiterhin bindend

5.12.2017 – Zunächst war es Frank Rottenbacher vom AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., der die absurde Ansicht vertrat, dass sich Versicherungsberater in einem Vakuum befänden. Norman Wirth als Jurist des AfW hielt sich erstaunlich zurück.

Der vom AfW zitierte Aufsatz aus dem Gewerbearchiv, der den Fehler im Gesetz und das Vakuum für Versicherungsberater untermauern sollte, kommt in seinem Fazit zu einem einfachen, nachvollziehbaren Ergebnis. Zitat Ministerialdirigent a.D. Ulrich Schönleiter, Niederkastenholz:

„Somit ist die hier vertretene ergänzende Interpretation des § 156 n. F. bzw. des Art. 6 des Umsetzungsgesetzes auch unter dem Aspekt der Berufsfreiheit (für Versicherungsberater) in Art. 12 GG verfassungsrechtlich geboten. Aus gleichen Gründen wird man auf § 34e a. F. zurückgreifen müssen, wenn in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen §-34d-Anträge auf Erteilung einer Berater-Erlaubnis gestellt werden.

Diese müssen, so über sie bis zum 23.02.2018 entschieden wird, nach altem Recht beurteilt werden. § 156 Abs. 2 n. F. befasst sich nur mit der Umschreibung bereits existierender früherer Vermittlererlaubnisse für Berater nach § 34d Abs. 2 n. F. nicht aber mit einer Neuerteilung.

Unabhängig von der weggefallenen Gültigkeit der Ermächtigung in § 34e Abs. 3 a. F. bleiben die einschlägigen Vorschriften der VersVermV für die Berater weiterhin bindend, bis es zur geplanten Änderung an derselben kommt. Dies ist inzwischen allgemeine Ansicht.”

Zitat Ende!

Dieter Rauch

d.rauch@vdh24.de

zum Artikel: „Warum Versicherungsmakler auch künftig Honorar nehmen dürfen”.

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Vermittlerverband · Versicherungsberater · Versicherungsmakler · VersVermV
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