30.11.2017 – Dem Bundesgerichtshof (BGH) ist zuzustimmen, denn eine „Umkehr der Beweislast” bei einem ‚naturnahen‘ Bad ist wohl das Mindeste. Wie hätten die Eltern (oder gar das verunglückte Mädchen) beweisen können, dass die irreparablen Schäden nicht erst nach drei (oder mehr) Minuten eingetreten wären sondern schon früher?
Grotesk ist die Annahme der beiden Vorinstanzen, dass die Badeaufsicht ihre Pflichten nicht grobfahrlässig verletzt habe. Gerade in „trüben Wassern” dürfte ein erhöhtes Sorgfaltsmaß anzunehmen sein. Wenn eine Aufsicht sich dann erst mal „vergewissert”, dass nicht „versehentlich” die Boje „versenkt” oder anderweitig manipuliert worden ist, dürfte das die Grenze zur groben Fahrlässigkeit schon überschreiten.
Eine (offene) Frage ist, wie sich jemand in einer Boje verfangen und unter Wasser gedrückt werden kann. Wurde das schon untersucht?
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Schwerbehinderung nach Schwimmbadunfall”.
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