27.10.2016 – Dieses Urteil, dass faktisch eine Art von Gefährdungshaftung für Parkhausbetreiber feststellt, überrascht mich sehr und als juristischer Laie kann ich mir gut vorstellen, dass es in einer Revision nicht bestehen würde. Demnach haftet der Betreiber dann wohl auch für Schäden am Kfz, die durch andere (unfallflüchtige) Fahrzeugführer beim Ein- oder Ausparken am daneben stehenden Auto verursacht wurden?
In unserem Kundenkreis gab es unlängst einen Fall, bei dem unbekannte Personen Steine auf ein dort geparktes Auto geworfen hatten. In diesem Fall stellte das Langericht keine Haftung des Betreibers fest.
Vermutlich gilt also auch hier, dass solche Urteile stets nur auf den Einzelfall anwendbar sind und sich eine automatische Veralgemeinerung verbietet.
Andreas Reissaus
zum Artikel: „Streit um Haftung von Parkhausbetreibern”.
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