Ein weiterer Beschluss eines OLG

20.10.2017 – In unserem Blogartikel wurde nachträglich der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (I-4 W 20/09) eingetragen. Darin heißt es:

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„Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bereits geltenden Regelungen des VVG 2008 lässt sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht erkennen. Gemäß § 19 VVG unterliegt der Versicherungsnehmer einer Anzeigepflicht für erhebliche und ihm bekannte Gefahrumstände nur dann, wenn der Versicherer ihn hiernach in Textform gefragt hat.

Eine entsprechende schriftliche Frage hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht gestellt. [...] Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist für weitere Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum.

Der Versicherer hat es in der Hand, sich vorvertraglich durch konkrete Fragen an den späteren Versicherungsnehmer sowie durch die Gestaltung seines Versicherungsumfangs und die Dauer der Wartezeit vor einer von ihm als unsachgemäß empfundenen Inanspruchnahme zu schützen.”

Matthias Helberg

info@helberg.info

zum Artikel: „Hebeln Versicherer das VVG aus?”.

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