8.2.2016 – Auch wenn ich es ungern tue, aber hier muss ich dem jungen Kollegen doch einmal energisch widersprechen. Die Arbeitsunfähigkeits- (AU-) Klausel als „unecht” zu bezeichnen, ist schon ein Stück aus dem Tollhaus.
Natürlich muss nicht nur eine AU vorliegen, sondern diese muss auch belegt sein. Bei sechs Monaten auch mindestens einmal von einem Facharzt. Und das ist eine „und”-Verknüpfung.
Hier liegt eine AU-Klausel vor, die eben verlangt, dass man AU war und ist – und das noch belegt mit Diagnose auf einem Nachweis, der mindestens einmal von einem Facharzt erstellt wurde. Darüber hinaus gibt es gute Gründe für eine Dread-Disease-Versicherung und damit auch für Zusatzleistungen bei Krankheit und Unfall.
Thorulf Müller
zum Artikel: „Neue BU-Versicherung spart nicht an Leistungsauslösern”.
Steffen Schulz - Eigene Definition des Begriffes eingebracht. mehr ...
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.