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Ein Fehler des behandelnen Arztes?

9.8.2017 – Meines Wissens herrscht in der Krankenversicherung (außer der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Pflege-Bahr, während man bei Letzteren auch einfach keinen Tarif anbieten würde, wenn man das Geschäft nicht möchte als Versicherer) kein Kontrahierungszwang in der Krankenversicherung. Daher kann der Versicherer grundsätzlich den Antrag ablehnen.

Die Sache mit den Ereignissen vor sieben Jahren widerspricht allerdings wirklich jedweder Logik. Interessant ist auch, woher der Versicherer Kenntnis von der über fünf Jahre zurückliegenden Erkrankung haben soll. Die ausgestellte Schweigepflicht-Entbindung für die Ärzte dürfte sich ja auch nur auf die fünf Jahre ab Antragsstellung beziehen.

Wurde hier ein Fehler vom behandelnen Arzt gemacht und die Patientenakte über ein längeren Zeitraum als die fünf Jahre ausgestellt? Wenn ja, dann liegt dort wohl der Hund begraben. Wäre spannend, ob der Arzt dafür haftbar zu machen ist. Ich denke aber eher, dass der Arzt als auch der Versicherer dicht halten werden.

Richard Rahl

19richard.rahl@gmail.com

zum Leserbrief: „Dann aber auch Antrag gleich Antrag”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gesetzliche Krankenversicherung · Pflege-Bahr
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