25.11.2015 – Der im Text erwähnte „Wunsch- und Bedürfnistest anhand der vom Kunden stammenden Angaben“ gilt nach meinem Verständnis aber nur für Versicherungsprodukte, die unter die PRIIPs fallen, also anlageorientierte Versicherungen (fondsgebundene LV o.ä.).
Damit führt diese Regelung quasi zu einer Geeignetheitsprüfung des Produkts für den Anleger, also zur Umsetzung einer anlegergerechten Beratung. Unter dem Strich keine wesentliche Änderung, die Rechtsprechung verlangt das zu Recht schon heute.
Deshalb muss m.E. der Versicherungsvermittler bereits heute prüfen, welches Anlageprodukt im Versicherungsmantel für seinen Kunden geeignet ist. Eine entsprechende Sachkunde des Versicherungsvermittlers analog zum Finanzanlagenvermittler ist daher sinnvoll und notwendig, um sachgerecht beraten und vor allem dokumentieren zu können.
Ronald Perschke
zum Artikel: „EU-Parlament beschließt Versicherungsvertriebs-Richtlinie”.
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