Eigenmächtige Gesetzesauslegung

11.8.2014 – Kein Wunder, dass die Ausschüttungssperre des LVRG die Allianz nicht tangiert. Man hat, unbeachtet von Fachleuten und Medien, längst einen eigenen Weg gefunden, um die echte Beteiligung an den Bewertungsreserven drastisch zu reduzieren.

Bis Ende 2013 wurde der Schlussüberschuss um circa ein Drittel gekürzt und dieser Wert als „Sockelbetrag Bewertungsreserven“ ausgewiesen. Immerhin wurde dann noch ein zusätzlicher volatiler Anteil errechnet und ausgezahlt.

In der Anlage zum Geschäftsbericht 2013 hat man gut versteckt und knapp formuliert, dass ab 2014 von dem Schlussüberschuss nur ein Fünftel bleibt, der Sockelbetrag aber auf vier Fünftel angehoben wird.

Im Ergebnis bleibt das zunächst einmal gleich, und beeindruckend scheint, dass der Sockelbetrag auch dann ausgezahlt wird, wenn die gesamte zum Vertragsende berechnete Bewertungsreserven-Beteiligung unter dem garantierten Sockelbetrag liegt. Was will man damit bezwecken?

Der volatile Anteil an den Bewertungsreserven, welcher den Versicherer belastet und der zur Erhöhung der Ablaufleistung führt, wird größtenteils oder sogar ganz eliminiert. Für die Statistik bleibt eine schöne Zahl, welche aber durch den Trick mit der Neuaufteilung den Versicherer nicht zusätzlich belastet. Und der Kunde freut sich, dass er scheinbar keine Kürzung hinnehmen muss.

Ob die Politiker, die überhastet das LVRG-Gesetz beschlossen haben, wissen, dass eine solch eigenmächtige Gesetzesauslegung möglich ist und die Starken noch stärker macht?

Hans Berges

hans.berges@t-online.de

zum Artikel: „Allianz-Zahlen sprechen für quicklebendige Lebensversicherung”.

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Geschäftsbericht · Lebensversicherung · LVRG
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