15.8.2014 – Es ist immer wieder nett, wenn Amtsrichter sich mit Sachgebieten befassen, die ihnen offenkundig fremd sind.
Zunächst, der § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist hier nicht einschlägig, da er nur für den öffentlichen Bereich, sprich Behörden, gilt. Schlauer wäre es gewesen, in § 28 BDSG nachzuschauen, der gilt für den nicht-öffentlichen Bereich. Ebenso ist das Kunsturheberrecht hier nicht unbedingt anwendbar, da der Anwendungsbereich nicht umfassend genug definiert ist.
Im Grunde geht es bei der Nutzung einer Dashcam im Auto darum, für den Fall der Fälle ein Beweismittel zu haben, das objektiver ist, als eine Zeugenaussage oder die Aussagen einer am Unfall beteiligten Partei. Hier geht es um die Interessenabwägung, ob die schutzwürdigen Interessen des Anderen die eigenen schutzwürdigen Interessen überwiegen.
Diese Interessen überwiegen dann nicht, wenn es für mich darum geht, in einem Schadensfall zu leisten oder auch nicht. Deshalb ist genau zu diesem Zweck die Aufnahme nach BDSG auch zulässig. Zahlreiche Dashcams bieten deshalb die Möglichkeit, mittels Crashsensor oder auf Knopfdruck die letzten Minuten abzuspeichern. Alle anderen Aufnahmen werden kontinuierlich überschrieben und somit automatisch gelöscht.
Deshalb hat der Bayrische Landesdatenschutz-Beauftragte zu Recht dem Rechtsanwalt seine Videoaufnahmen untersagt, da er diese, polizeiähnlich, nutzte, um andere Verkehrsteilnehmer anzuzeigen, ohne selbst geschädigt zu sein.
Rainer Stieber
zum Artikel: „Wenn im Auto ständig die Kamera mitläuft”.
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