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Drei Argumentationswege sind erkennbar

25.10.2017 – Die Überschrift ist durchaus treffend gewählt. Es scheiden sich aber nicht unbedingt die Geister. Bei diesem Thema beantwortet irgendwie jeder seine eigene Frage. Deswegen kann auch jeder darauf pochen, Recht zu haben.

Der erste Argumentationsstrang wäre der, dass der arglistig Handelnde nicht schützenswert ist. Das ist als Tatsache mal einfach so.

Zweitens gilt, dass der Versicherungsnehmer Gefahrenumstände anzugeben hätte, nach denen nicht in Textform gefragt wurde, sofern diese so außergewöhnlich sind, dass der Versicherer nicht danach fragen kann. Dazu fallen mir Beispiele aus der Sachversicherung ein, aber ein normaler Antrag zur Berufsunfähigkeits-Versicherung lässt hierzu keinen Spielraum.

Deshalb kommen wir zum dritten Argumentationsstrang: Ein verkürzter Antrag lässt einiges an Fragen weg. Der Versicherer kauft sich wissentlich das Risiko ein. Fragt er nicht nach Hobbys, sollte ihm klar sein, dass alle Kettensägen-Jongleure in diesem Bestand zu finden sind. Der zweite Argumentationsstrang greift hier also nicht, weil der Versicherer sich dessen bewusst ist.

Die einzige Frage, die zu den bekannten Fällen interessant ist, wäre: Wann kann ich bei der Nichtangabe einer nicht abgefragten Krankheit von Arglist sprechen? Die Antwort: Nur dann, wenn der Kunde weiß, dass er deswegen sicher berufsunfähig werden wird. Und das muss dann eben der Versicherer beweisen.

Philip Wenzel

p.wenzel@freche-versichert.de

zum Artikel: „An der „spontanen Anzeigepflicht“ scheiden sich die Geister”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Sachversicherung
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