10.2.2017 – Das Prinzip „rückwirkender Versicherung”, juristisch als „Rückwärtsversicherung” bezeichnet, gibt es in der Seeversicherung bereits seit dem 15., in Deutschland seit dem 16. Jahrhundert. Immer war Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Versicherer und Versicherungsnehmer kein eingetretener Versicherungsfall bekannt sein durfte.
Dieser Rechtsgrundsatz hat auch in § 2 VVG Eingang gefunden, der die Grundfragen der Rückwärtsversicherung regelt. Wesentliche Rechtsfrage ist, inwieweit es den Parteien erlaubt ist, die Vorschrift des § 2 VVG abzubedingen. Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit dieser Thematik befasst.
Dr. Rolf Maenner
zum Artikel: „Wenn die Versicherung zum Kredit wird”.
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