13.11.2017 – Ich stimme der Ansicht des Gerichts insofern zu, dass diese Tatsache (Vermittlung gegen Provision) zumindest erkennbar klar sein muss. Und das kann auch dem „normalen” Makler oder Vertreter nicht wirklich schaden.
Es ist doch eine Tatsache, dass die meisten Konsumenten wirklich annehmen, der Geschäftszweck dieser Portale sei allein die Verbraucherinformation. Freilich ist es auch etwas naiv und die Frage, wovon denn diese Portale ihren Betrieb und ihr Personal bezahlen, scheinen sich die Leute nicht zu stellen.
Der Kundensicht: „gutes Vergleichsportal” und provisionsgieriger („böser”) Makler oder Vertreter, sehe ich mich regelmäßig ausgesetzt. Das bringt dann zunächst einen erheblichen Aufklärungsaufwand mit sich, wenn wir Vermittler überhaupt noch die Chance dazu bekommen.
Auch die Portale können doch dazu stehen, dass sie auch mit dieser Art der Vermittlung eine im Kundensinne noch nützliche Dienstleistung anbieten. Das ist doch nichts Ehrenrühriges. Aber derzeit hab ich den Eindruck, dass sie wirklich etwas Besseres sein wollen beziehungsweise von dieser Art des Marketings stark profitieren.
Andreas Reissaus
zum Artikel: „BGH nimmt provisionsfinanzierte Portale in die Pflicht”.
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