19.10.2017 – Nein, das sehe ich vollkommen anders. Dem Versicherer ist es durchaus zuzumuten, eine weitere Frage nach chronischen Erkrankungen zu stellen, die dann entsprechend beantwortet werden muss.
Diese Gesundheitsfragen-Kosmetik um gut da zu stehen – man erinnere sich nur mal an das unsägliche Kriterium der Finanztest „Verständlichkeit der Gesundheitsfragen” – ist nicht schützenswert.
In letzter Konsequenz läuft das Urteil des Landgerichts auf eine Selbstbezichtigungs-Pflicht des Antragsstellers hinaus. Der Versicherer verzichtet komplett auf Gesundheitsfragen, weil der Antragsteller sich ja denken können muss, dass ein Bandscheibenvorfall von vor 5 Jahren relevant sein müsste für die Berufsunfähigkeits-Versicherung.
Und eins noch: Der Versicherer fechtet den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Rechtsfolgen – neben dem Nicht-Bestehen des Versicherungschutzes – umfassen im Regelfall auch die Einbehaltung der gezahlten Prämie durch den Versicherer, da man unterstellen kann, dass der „arglistig” Täuschende die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kannte. Ein Schelm wer Arges dabei denkt!
Kristian Müllenholz
zum Leserbrief: „MS-Erkrankung hätte trotzdem angegeben werden sollen”.
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